Satzung des Vereins zur Erhaltung des Höpfigheimer Schlössles und zur Pflege der Ortsgeschichte e. V.

Vom 9. Juni 2005,
erste Änderung vom 16. April 2008,
zweite Änderung vom 2. April 2009.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt bisher den Namen „Verein zur Erhaltung des Höpfigheimer Schlössles“ und ist unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen. In der Jahreshauptversammlung des Vereins am 16. April 2008 wurde eine Namensänderung beschlossen. Der Verein soll künftig den Namen „Verein zur Erhaltung des Höpfigheimer Schlössles und zur Pflege der Ortsgeschichte e. V.“ führen und unter diesem neuen Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinheim-Höpfigheim
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, der Wissenschaft und der Kultur. Um diese Satzungszwecke zu verwirklichen,
    • saniert und erhält der Verein Bau- und Bodendenkmale, die als solche anerkannt sind,
    • erforscht der Verein die Geschichte Höpfigheims,
    • vermittelt er die Geschichte des Ortes Höpfigheim,
    • sichert er Kulturwerte, wie das Ortsarchiv Höpfigheim.
  3. Die Satzungszwecke werden auch mittelbar verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (Spenden, Beiträge) und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für oben genannte Zwecke verwenden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und den Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Zudem kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Diese ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • den Beitrag rechtzeitig zu zahlen,
    • den Verein durch Rat und Tat zu unterstützen.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie ist spätestens 14 Tage vor ihrem Zusammentritt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die Einladung erfolgt über das Presseorgan der Stadt Steinheim – zur Zeit die Steinheimer Nachrichten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über folgende Punkte zu entscheiden:
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über die Berufung gegen einen Mitgliedsausschließungsbeschluss des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, solche über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.

§ 7 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Eingabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier gewählten Mitgliedern des Vereins:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister

    und

    • dem Bürgermeister der Stadt Steinheim
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen.
  3. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende regelt die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
  6. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Geschäftsführung mit der Satzung im Einklang steht und die steuerliche Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.

§ 9 – Kassenwesen

  1. Der Schatzmeister ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für die Verwaltung der Spenden und sonstigen Gelder verantwortlich und führt darüber Buch. Er legt den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich einen Kassenprüfer und dessen Stellvertreter. Die Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorsitzende veranlasst rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Prüfung der Kasse.
  3. Der Vorsitzende unterbreitet der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan für die Verwendung der verfügbaren Gelder.
  4. Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Steinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 1 der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.